§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Zusamzell-Hegnenbach e.V. Er hat seinen Sitz in Zusamzell und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft
an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im
Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen bzw. Übungsleiterfreibeträgen unter Einhaltung der in § 2 genannten Bedingungen begünstigt
werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 2
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können die in der Satzung genannten Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Angemessenheit ist nach den Grundsätzen der Abgabenordnung zu bestimmen.
Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2, trifft die Mitgliederversammlung.
Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter strenger Beachtung der Angemessenheit und der Haushaltslage
des Vereins zu beauftragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs- ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefon, usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vereinsausschuss können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder inner- halb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des
Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit in geheimer
Abstimmung der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre
von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des
Vereinsausschusses ist vereinsintern nicht anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Vereinsjugendleitung
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertregungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandesämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
§ 7
Vereinssausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- den 4 Beisitzern
- den Abteilungsleitern
- dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
(Wahl durch Mitgliederversammlung: Mitglieder des Vorstandes, Kassierer, Schriftführer, 4 Beisitzer
Ernennung durch Vorstand: Abteilungsleiter
Wahl durch Vereinsjugendtag: Vorsitzender der Vereinsjugendleitung)
Der Vorstand und der Vereinsausschuss führen die Geschäfte des Vereins und haben die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei
Ausschussmitglieder es verlangen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 8
Geschäftsjahr, Mitgliederversammlung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils möglichst im 1. Quartal einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Anträge zur Mitgliederversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung per Aushang (Vereinsheim, Infoschaukasten in Zusamzell und
Hegnenbach) und auf der Internet-Homepage ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die
Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 3 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt, der Versammlung Bericht erstattet und
bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes vorschlägt.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 9
Niederschriften
Die in den Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Beiratssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses
zu unterzeichnen.
§ 10
Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Jugendordnung
Der Verein hat eine Jugendordnung. Er erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen
vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb
von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfährig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Die nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Altenmünster mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für sportliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13
Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung zu ergänzen oder abzuändern, wenn dies in Steuer- und Registerverfahren durch Finanzbehörden oder Registergericht gefordert wird und der Zweck dadurch nicht
grundsätzlich geändert wird.
§ 14
Schlussbestimmungen
Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am ……………….. beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Es folgen die Unterschriften von mindestens 10 anwesenden Vereinsmitgliedern.
Zusamzell, den
______________________________ _________________________________
1. Vorstand Schriftführer
______________________________ _________________________________
______________________________ _________________________________
______________________________ _________________________________
______________________________ _________________________________
______________________________ _________________________________